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SATZUNG

“ Verein zur Förderung der Fachkräfteausbildung in Vietnam e.V.“

Kurzform: vietduc.care

 

Satzung vom 1.8.2014. /
 

Geänderte Satzung vom 8.11.2014
 

Geänderte Satzung vom 24.11.2014

 

ab 10.August 2016: Einstimmiger Mitgliederentscheid, wonach der Satzungszweck erweitert wurde auf duale Berufsausbildung in Mangelberufen der Positivliste

 

6. Januar 2020 Namensänderung durch einstimmigen Mitgliederentscheid:

Alt: Verein zur Förderung der Pflegeausbildung

Neu: Verein zur Förderung der Fachkräfteausbildung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitglieder – stimmberechtigte und Förder- und Ehrenmitglieder
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Konsortium
§ 11 Auflösung des Vereins


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen:

“ Verein zur Förderung der Ausbildung von Pflegekräften in Vietnam e.V.“ in der Kurzform „vietduc.care“

(2) Der Verein hat den Sitz in Lauterstein Friedhofstr. 48

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung von Pflegekräften (Kranken- und Altenpflege) in Vietnam.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung eines dreisemestrigen  Vorbereitungsstudiums an der Trung Vuong University Vietnam und anderen Hochschulen in Vietnam, das zum Beispiel eine direkte Aufnahme in das deutsche/österreichische und schweizerische Ausbildungssystem für Altenpfleger/innen ermöglicht oder in Vietnam examinierten Krankenpflegern/innen durch die erworbene Sprachkompetenz einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland, Österreich und der Schweiz ermöglicht. Die Förderung erfolgt maßgeblich durch die Übernahme von persönlichen/unpersönlichen Ausbildungspatenschaften durch Fördermitgliedschaften von Trägern der Krankenpflege sowie der Altenpflegeausbildung in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Weitere ähnliche und alternative Förderprojekte werden entwickelt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Als Interessengemeinschaft vertritt er sowohl die Interessen der Auszubildenden als auch der Fördermitglieder in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend. Im Sinne dieser Ziele setzt sich der Verein auch für den Abbau rechtlicher und bürokratischer Hürden im Zusammenhang mit dem Zugang zu
Arbeitsmärkten, der Akzeptanz von Abschlüssen und flexibler Gewährung von Aufenthaltstiteln ein, um mittel- und langfristig den „Pflegenotstand“ in Deutschland, Österreich und der Schweiz abzumildern.

(4) Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit den Medien, mit Bildungseinrichtungen und mit solchen Institutionen und Einrichtungen zusammen, die Aufgaben, Zweck und Ziele des Vereins unterstützen.

(5) Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben kann der Verein Spenden und öffentliche Zuschüsse verwenden. Die Förderung erfolgt maßgeblich durch die Übernahme von persönlichen/unpersönlichen Ausbildungspatenschaften durch Fördermitgliedschaften von Trägern der Kranken –und Altenpflegeausbildung in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

(6) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

o Finanzielle Unterstützung der Vorbereitungskurse an Hochschulen in Vietnam
o Koordination mit Ausbildungsträgern in Deutschland, Österreich und der Schweiz
o Bereitstellung von E-Learning und Ausbildungsmodulen in vietnamesischer Sprache
o Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen (soweit gemeinnützigtätig) durch finanzielle und ideelle Förderung von Programmen und Maßnahmen.

(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuweisungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(9) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(10) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die für den Verein verauslagt werden, sind zu erstatten.

§ 3 Mitglieder – stimmberechtigte und Förder- und Ehrenmitglieder

(1) Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe §4) festgelegt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.

(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Ausbildungspatenschaften. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.

(4) Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen des Vereins erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

(1) Stimmberechtigte Mitglieder: Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und Ausbildungspatenschaften übernimmt. Für die Aufnahme ist ein formloser schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Der Einstiegsbeitrag als Förderpate beträgt 500 Euro. Die Fördermitglieder schließen sich zum „Konsortium“ zusammen, das ein Team von mindestens drei Sprechern/innen bestimmt und in der Funktion eines Beirates den
Vereinsvorstands über die Ausbildungsinhalte sowie über die Mittelverwendung berät.
Weitere Details (individueller Förderbeitrag, Bereitstellung eines Arbeitsvertrages und Vorabklärung der Vorrangprüfung örtlicher Arbeitsverwaltungen) werden innerhalb eines Jahres nach Vereinsgründung im Einvernehmen mit dem Konsortium festgelegt.
Die Übernahme einer Förderpatenschaft ist grundsätzlich als gemeinnützige Spende zu
verstehen und mit keiner Gegenleistung verbunden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Beiträge der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbetrag beträgt 50 Euro.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Vereinsausschluss oder Tod/Liquidation. Es bestehen keine Erklärungsfristen. Bei Austritt bleibt die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bestehen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann insbesondere wegen grober Verletzung der Interessen des Vereins oder bei einem Beitragsrückstand von zwei Kalenderjahren erfolgen. Einspruch gegen die
Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes kann bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Alle Beitragsrückstände müssen beglichen werden.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. das Konsortium

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie sind fernereinzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Falls nach dieser Bestimmung keine Beschlussfähigkeit vorliegt, wird die Versammlung geschlossen. Unmittelbar im Anschluss kann – ohne dass es dazu einer separaten Einladung
bedarf – eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf ein Quorum beschlussfähig ist. Beschlussfassungen sind auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmt. Die Regelung in Absatz (4) bleibt hiervon unberührt.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch eine Benachrichtigung
einberufen. Diese kann nur schriftlich per Post oder per Email erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen (Datum des Poststempels oder Email -Zeitstempel). Die Einladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung nach Absatz 2 Satz 4 muss vom Vorstand bereits mit der Einladung zu der ersten, vorhergehenden Mitgliederversammlung verbunden werden. Die Tagesordnungen müssen identisch sein.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Stimmrecht kann jeweils für eine Mitgliederversammlung einschließlich einer Anschlussmitgliederversammlung gem. § 8 Abs. 2 auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich übertragen werden, wobei ein stimmberechtigtes Mitglied nur eine zusätzliche Stimme annehmen darf. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in unterschrieben werden muss.
Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

(6) Der Vorstand wird generell von der Mitgliederversammlung ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht gefordert werden und/oder die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung unverzüglich vorzunehmen. Ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung ist im Einzelfall nicht erforderlich.

(7) Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds können Mitgliederversammlungen per Video/skype
Konferenz abgehalten werden.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal drei Mitgliedern. Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Für die übrigen Vorstandsmitglieder gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, also „zwei gemeinsam“ vertreten wird. Der Vorstand gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand wird auf Dauer von jeweils drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder werden. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist ein Vorstandsmitglied, wenn es die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Insbesondere werden gewählt: Ein/e Vorsitzende/r, ein/e Stellvertreter/in und ein/e Schatzmeister/in.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen, die maximal nach Entgeltgruppe E 15 eingestuft wird.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren per Email oder Post – dann jedoch nur mit absoluter Mehrheit der Vorstandsmitglieder – gefasst werden.

(5) Vorstand gemäß §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein jeweils in dieser Reihenfolge, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen werden muss.

§ 10 Konsortium

(1) Mit der Aufnahme einer natürlichen oder juristischen Person als Fördermitglied wird
gleichzeitig ein Stimmrecht im Konsortium begründet.

(2) Das Konsortium berät den Vorstand über die Mittelverwendung sowie die gewünschten
Ausbildungsinhalte. Weitere Rechte und Pflichten werden bei der konstituierenden Sitzung
des Konsortiums festgelegt.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung und durch Förderung der Ausbildung von Pflegekräften in Deutschland.

 

Lauterstein, 24.11.2014

Der Vorstand

„Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID19-Pandemie“ kurz GesRuaCOVBekG, hat der Gesetzgeber im März 2020 die Möglichkeit zur „virtuellen Mitgliederversammlung“ geschaffen. Und zwar auch für Vereine, die keine solche Möglichkeit in ihrer Satzung verankert haben.

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